Physikalisch betrachtet sind Stoßwellen nichts anderes, als besonders kurze Schallimpulse von sehr hoher Energie. Da die Stoßwellen von außen in den Körper einwirken, wird die Therapie mit Stoßwellen als "Extracorporale Stoßwellentherapie" (ESWT) bezeichnet.
Heute gelten folgende Erkrankungen des Bewegungsapparates als wissenschaftlich nachweisbar geeignet, für die Therapie mit der Stoßwellentherapie.
Gute Behandlungsansätze mittels Stoßwellentherapie haben sich auch bei Erkrankungen ergeben, die auf lokale Durchblutungsstörungen im Knochen zurückzuführen sind. Erwähnenswert ist auch die Behandlung von "Myogelosen", d.h. von schmerzhaften Verhärtungen im Bereich der Muskulatur.
Die Stoßwellenbehandlung erfolgt in der Regel patientengesteuert am Punkt des größten Schmerzes. Dabei wird der Schallkopf des Stoßwellengerätes exakt auf den betroffenen Bezirk eingestellt und das Gebiet mit ca. 1500 bis 2000 Stoßwellen "beschossen". Im Allgemeinen sind bis zu drei Behandlungen erforderlich.
Bei den Standardindikationen hat die ESWT ihre Wirksamkeit wissenschaftlich in zahlreichen Studien national und international nachgewiesen. Je nach Krankheitsbild und Studie konnten bis zu 80 % gute und sehr gute Erfolge erreicht werden. Die häufig gestellte Frage nach möglichen Nebenwirkungen kann getrost verneint werden. Blutgefäße, Nerven oder Sehnen werden dabei selbstverständlich nicht geschädigt. In seltenen Fällen sind lokale Blutergüsse oder eine kurzzeitige Verstärkung des Schmerzes beobachtet worden, andere Komplikationen wurden bisher nicht beschrieben.
Die Abrechnung erfolgt entsprechend der Privatärztlichen Gebührenordnung GOÄ unter Berücksichtigung der Festlegungen und Empfehlungen der Bundesärztekammer und der DIGEST. Privatversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten. Beamtenkrankenkassen bzw. Beihilfestellen tragen in vielen Fällen die Kosten. Teilweise gelten unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Bundesländern. Wird die Durchführung der Behandlung von der Kostenerstattung durch den Versicherer abhängig gemacht, ist eine Rückfrage sinnvoll. Von den gesetzlichen Krankenkassen werden die Kosten nicht übernommen.